STATUTEN
I. NAME UND SITZ
Art. 1
Unter dem Namen Frauenkreis Immensee besteht ein im Jahr 1940 gegründeter Verein mit Sitz in Immensee. Er ist dem Kantonalen Frauenbund Schwyz (KFS) und somit dem Schweizerischen Katholischen Frauenbund (SKF) angeschlossen.
II. ZWECK UND AUFGABE
Art. 2.1
Der Verein ist ein Zusammenschluss von Frauen, die aus christlicher Grundhaltung ihre Verantwortung und ihren spezifischen Auftrag in Familie, Kirche, Gesellschaft und Staat zu erfüllen suchen.
Art. 2.2
Aufgaben des Vereins sind insbesondere:
- Förderung der Persönlichkeitsbildung der Frau in ihren verschiedenen Lebensphasen und Lebenssituationen
- Weiterbildung in religiösen, erzieherischen, staatsbürgerlichen und kulturellen Bereichen
- Erfüllung sozialer Aufgaben
- Förderung der Mitverantwortung und Mitentscheidung der Frauen in kirchlichen und öffentlichen Belangen
- Pflege der Gemeinschaft und der Solidarität unter Frauen
- Offen sein für oekumenische Anliegen
- Wahrung und Vertretung der Interessen des Vereins und seiner Mitglieder
- Zusammenarbeit mit anderen Gremien und Institutionen in Gemeinde, Region und Kanton und dem KFS und dem SKF
III. MITGLIEDSCHAFT
Art. 3
Mitglied kann jede Frau werden, die bereit ist, an der Erfüllung der obgenannten Aufgaben mitzuwirken. Beitritts- oder Austrittserklärungen sind mündlich oder schriftlich an ein Vorstandsmitglied zu richten. Jedes Neumitglied erhält die Statuten.
IV. ORGANISATION
Art. 4.1
Die Organe des Vereins sind:
- Generalversammlung (GV)
- Vorstand
- Rechnungsrevisorinnen
Art. 4.2
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet alljährlich im ersten Kalenderquartal statt. Die Einladung erfolgt schriftlich, unter Angabe der Traktanden, mindestens vierzehn Tage vor der GV. Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand oder den Rechnungsrevisorinnen einberufen werden, oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Traktanden beim Vorstand verlangt.
Art. 4.3
Anträge an die Generalversammlung sind schriftlich bis spätestens zehn Tage vor der GV an die Präsidentin/das Leitungsteam zu richten.
Art. 4.4
Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder. Wahlen und Abstimmungen finden offen statt, sofern keine geheime Abstimmung durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin/das Leitungsteam den Stichentscheid.
Art. 4.5
Aufgaben der Generalversammlung
- Genehmigung des Protokolls der letzten GV, des Jahresberichts und der Jahresrechnung
- Festsetzung des Mitgliederbeitrages
- Wahl der Präsidentin oder des Leitungsteams, der Kassierin, der Aktuarin, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisorinnen
- Beschlussfassung über Revisionen der Statuten
- Beschlussfassung über weitere Geschäfte laut Traktandenliste
- Behandlung von Anträgen
- Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
Art. 4.6
Dem Vorstand gehören an
- Präsidentin, Leitungsteam, Kassierin, Aktuarin und weitere Vorstandsmitglieder
- Geistlicher Begleiter oder geistliche Begleiterin
Gewählt wird die Vorstandsfrau auf zwei Jahre. Turnusgemäss werden in einem Jahr Präsidentin (Leitungs-team)/Kassierin/Vorstandsfrauen; im folgenden Jahr Aktuarin/Vorstandsfrauen gewählt. Rechnungsprüferinnen werden auch turnusgemäss gewählt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selber und verteilt die Ressorts turnusgemäss.
Die geistliche Begleitung des Vereins wird in Absprache zwischen Vorstand und Seelsorgeteam geregelt.
Art. 4.7
Die Aufgaben des Vorstandes sind
- Wahrnehmung der unter Art. 3 genannten Aufgaben
- Führung der laufenden Geschäfte des Vereins
- Erarbeitung des Jahresprogrammes
- Vorbereitung der GV und allfälliger Statutenrevisionen
- Ausführung der an der GV gefassten Beschlüsse
- Bestellung von Ressorts und Gründung von speziellen Gruppierungen innerhalb des Vereins
- Vertretung des Vereins nach aussen
- Presse- und Informationsarbeit
- Kontakt mit dem KFS und dem SKF
Die Präsidentin/das Leitungsteam lädt rechtzeitig unter Angaben der Traktanden zu den Sitzungen ein und leitet sie. Der Vorstand entscheidet mit dem einfachen Mehr der Anwesenden; der Präsidentin/dem Leitungsteam kommt bei Stimmengleichheit der Stichentscheid zu. Die Aktuarin führt das Protokoll der Vorstandssitzungen und der GV. Sie besorgt weitere Schreibarbeiten des Vorstandes und betreut das Vereinsarchiv. Die Kassierin ist verantwortlich für die Führung der Vereinskasse und die Vermögens-verwaltung. Sie erstellt die Jahresrechnung. Die rechtsverbindliche Unterschrift führt die Präsidentin/das Leitungsteam zu zweit. Für Bank- und Postverkehr hat die Kassierin Einzelunterschrift.
Art. 4.8
Die Rechnungsrevisorinnen prüfen die Jahresrechnung und den Vermögensbestand des Vereins und geben zuhanden der GV einen Bericht ab.
V. FINANZIERUNG
Art. 5.1
Die finanziellen Mittel setzen sich zusammen aus:
- den jährlichen Mitgliederbeiträgen
- Beiträgen von kirchlichen und öffentlichen Institutionen
- Einnahmen aus Aktionen, Sammlungen und Schenkungen
- dem bestehenden Vermögen und dessen Erträgen
Art. 5.2
Das Vereinsjahr schliesst jeweils mit der GV.
Art. 5.3
Für die Verpflichtungen des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 5.4
Der Verein entrichtet dem KFS die an dessen Delegiertenversammlung festgelegten Jahresbeiträge.
VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 6.1
Zur Änderung dieser Statuten sowie zur Auflösung des Vereins bedarf es eines GV-Beschlusses mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Entsprechende Be-schlüsse werden dem KFS bekanntgegeben.
Art. 6.2
Im Falle der Auflösung des Vereins wird das Vermögen unter Aufsicht der Kirchgemeinde Immensee angelegt. Diese hält das Vereinsvermögen vom eigenen getrennt. Erfolgt innert zehn Jahren keine Neugründung, so fällt das Vermögen an die Kirchgemeinde Immensee mit der Auflage, das Vermögen für Frauenbildung und Frauenförderung zu verwenden.
Art. 6.3
Diese Statuten wurden an der GV vom 13. März 2007 angenommen und ersetzen frühere oder anderslautende Bestimmungen.